Ausstellungsordnung des IRV e. V.

 
 Es kann jeder Rassehund ausgestellt werden; eine Vereinszugehörigkeit ist nicht Voraussetzung. Jeder gemeldete Hund ist nur unter dem im Zuchtbuch (Ahnentafel) eingetragenen Namen anzumelden. Ahnentafel und Championatsnachweis ist mitzuführen und dem Richter vorzulegen. 
 Gerichtet wird nach dem jeweils gültigen FCI-Standard. 
 Alle Ausstellungshunde müssen eine Tollwutschutzimpfung nachweisen, die mindestens vier Wochen vor Ausstellungsbeginn verabreicht und höchstens ein Jahr alt ist, es sei denn, dass für den verwende-ten Impfstoff ein längeres Impfintervall behördlich zugelassen ist. Ein entsprechender Nachweis ist bei der Impfschutzkontrolle vorzulegen. Der Impfpass muss vorgelegt werden. Für Hunde aus dem Aus-land ist zudem amtstierärztlich zu bescheinigen, dass innerhalb der letzten 3 Monate vor Ausstellung der Impfbescheinigung weder am Herkunftsort noch in dessen Umgebung bis zu einer Entfernung von 20 km Tollwut amtlich festgestellt worden ist. 
 Kranke und krankheitsverdächtige Hunde, sowie solche, die mit Ungeziefer behaftet sind, werden zurückgewiesen. Hitzige Hündinnen sind besonders zu schützen. Die Entscheidung über eine Zurück-weisung steht allein dem Ausstellungstierarzt zu, dem alle Hunde am Eingang der Ausstellung vorzu-führen sind. Die auf der jeweiligen Einladung zur Ausstellung aufgeführten besonderen veterinärärztli-chen Bestimmungen sind genauestens einzuhalten. 
 Die Hunde sind vom Aussteller oder dessen Beauftragten zwischen 8.00 und 9.00 Uhr auf das Aus-stellungsgelände zu bringen. Alle Hunde sind an der Leine zu führen. Bissige Hunde müssen einen Maulkorb tragen. Für alle Schäden, die von den auszustellenden Hunden angerichtet bzw. verursacht werden, haften die Besitzer nach den Bestimmungen des BGB. 
 Die Abgabe der Meldung auf dem Anmeldeschein verpflichtet zur Zahlung der jeweils gültigen Mel-degebühr, unter gleichzeitiger Anerkennung der Ausstellungsordnung und des Bewertungssystems. Erfolgte Meldungen können nicht mehr zurückgezogen werden. Die Ausstellungsleitung ist berechtigt, Meldungen ohne Angabe von Gründen zurückzuweisen. 
 Die Aufrechterhaltung der Ordnung obliegt der Ausstellungsleitung. Dieser ist unbedingt Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen haben unter Umständen die vorzeitige Entfernung vom Ausstellungsge-lände und die Aberkennung zuerkannter Preise zur Folge. 
 Wer wissentlich falsche Angaben macht oder Veränderungen an seinem Hund vornimmt, um Richter zu täuschen, bekommt den zuerkannten Preis nicht ausgehändigt. Dies gilt ebenso für denjenigen, der einen Richter beleidigt oder dessen Werturteil kritisiert. Das Werturteil der Richter ist unanfechtbar. Aussteller, die die Veranstaltung vor der Pokalausgabe verlassen, verlieren den Anspruch auf den Ehrenpreis. Bei Formfehlern ist die Beanstandung umgehend der Ausstellungsleitung vorzutragen. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der jeweilige Ort der Ausstellungsleitung. Kann im Falle höherer Ge-walt die Ausstellung nicht stattfinden und auch nicht auf einen späteren Termin verschoben werden, so ist die Ausstellungsleitung berechtigt, einen Teil der Meldegebühren zur Deckung entstandener Kosten zu verwenden. 
 Sterilisierte und kastrierte sowie Hunde, die dem neuen Tierschutzgesetz nicht entsprechen, sind von der Ausstellung ausgeschlossen. 

 zurück