Satzung des IRV e. V.

 
§ 1
Name und Sitz
 
 Der Verein führt den Namen: Internationaler Rassehunde-Verband e.V. abgekürzt IRV e.V. 
 Im internationalen Sprachgebrauch: International Pedigree-Dog Federation (IPDF). 
 Der Verein wurde am 13.03.69 gegründet, hat seinen Sitz in Löhne und wurde in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Bad Oeynhausen eingetragen. 
§ 2
Geschäftsjahr
 
 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
§ 3
Zweck und Aufgaben
 
 Der Verein hat den Zweck, die Zucht von Rassehunden und die Ausbildung von Rasse- und Gebrauchshunden zu unterstützen und zu fördern. 
 Der Verein übernimmt über dies hinaus für seine angeschlossenen Gruppen im In- und Ausland eine nationale und internationale Dachverbandsfunktion. 
 Der Verein führt ein Zuchtbuch für alle Rassen. 
 Der Verein gibt einheitliche Bestimmungen für Zuchttauglichkeitsprüfungen, Körungen und Leistungsprüfungen heraus und sorgt für deren Einhaltung. 
 Der Verein veranstaltet nationale und internationale Ausstellungen, Schauen und Leistungsprüfungen und vergibt im Rahmen dieser Veranstaltungen entsprechende Prädikate. Mit der Durchführung dieser Veranstaltungen können die Gruppen des Verbandes betraut werden. 
 Der Verein bildet aus und ernennt sachverständige Zuchtwarte, Helfer im Schutzdienst, Ausbildungswarte, Formwert- und Zuchtrichter, sowie Richter im Leistungswesen und Körmeister. 
 Der Verein vertritt die gemeinsamen Interessen aller Mitglieder, Gruppen und Züchter gegenüber Behörden, der Öffentlichkeit und allen Vereinigungen oder Zusammenschlüssen des Hundsports. 
 Der Tätigkeitsbereich des Vereins ist unbegrenzt. 
 Der Verein wirkt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeits­verordnung vom 24.12.1953 und im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche und keine wirtschaftlichen, politischen oder religiösen Zwecke. Der Satzungszweck wird durch die vorstehenden Leistungen verwirklicht. 
§ 4
Gruppen des IRV
 
 Der IRV e.V. ist in regionale Gruppen gegliedert. 
 Die Gruppen sind nichtrechtsfähige Vereine, die in ihrem Gebiet den allgemeinen Vereinszweck fördern. Sie haben die ihnen durch die IRV-Satzung und die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes oder der Hauptversammlung übertragenen Aufgaben zu erledigen. Ist eine Gruppe in Ausnahmefällen selbst eingetragener Verein, wird sie in Abstimmungsfragen wie ein Mitglied behandelt. 
 Ein Mitglied gehört - soweit Gruppen vorhanden sind - im allgemeinen der Gruppe an, in deren Bereich das Mitglied seinen Wohnsitz hat, sofern das Mitglied keine andere Gruppen­zugehörigkeit wünscht. 
 Die IRV-Gruppen arbeiten nach einer einheitlichen für alle IRV-Gruppen einheitlichen Gruppenordnung. 
 Jede IRV-Gruppe wählt ihren eigenen Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenführer und dem Schriftführer für 4 Jahre auf der entsprechenden Jahreshauptversammlung der Gruppe, die in den ersten beiden Monaten des Jahres stattfinden sollte. Für die Kassenabrechnung sind der Kassenführer und der Gruppenvorsitzende verantwortlich. 
 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben steht es den Gruppen frei, unabhängig vom IRV - Beitrag, einen Gruppenbeitrag zu erheben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung der Gruppe. Über diese Mittel verfügen die Gruppenvorstände eigenverantwortlich, über Mittel, die den Gruppen vom Hauptverband überlassen werden nur treuhänderisch. Die Gruppenvorsitzenden und Kassenführer haben zu gewährleisten, dass die Bücher mit den Belegen dem Schatzmeister des Vereins jährlich, außerdem auf Verlangen jederzeit, sowie bei Gruppenauflösung zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden. Für jede Ausgabe aus Mitteln des Hauptverbandes muss eine Ermächtigung für Grund und Höhe vorhanden sein, oder nachträglich vom geschäftsführenden Vorstand erteilt werden. Das gilt auch für jede Veräußerung von den Gruppen zu Verfügung gestellten Gegenständen, wenn sie aus Mitteln des Hauptverbandes angeschafft wurden. Die Gesamtabrechnung der Gruppe fließt in die Jahresbilanz des Vereins mit ein und ist somit über den Verein steuerlich abzurechnen. Der Gruppenvorstand haftet selbst, wenn der geschäftsführende Vorstand die Handlung nicht genehmigt und für etwaige Beanstandungen durch die Steuerbehörde. 
 Der Zuchtwart, wird auf Vorschlag der IRV-Gruppe durch den Hauptzuchtwart nach bestandener Prüfung bestätigt. Für seine fachliche Tätigkeit ist er nur dem Hauptzuchtwart gegenüber verantwortlich. Der Hauptzuchtwart kann einen Zuchtwart, unter Angabe der Gründe jederzeit wieder abberufen. Der Zuchtwart untersteht disziplinarisch dem jeweiligen Gruppenvorsitzenden. Von diesem kann dem Zuchtwart jederzeit unter Angabe der Gründe die Tätigkeitserlaubnis für das Gruppengebiet entzogen werden. Im Falle der Abberufung muss der Zuchtwart seinen Zuchtwartausweis zurückgeben. 
§ 5
Delegierte der Mitglieder für die Hauptversammlung
 
 Die Mitgliederversammlungen der Gruppen entsenden durch Wahl, pro angefangene 100 Mitglieder je einen Delegierten zur Hauptversammlung. 
 Die pro Jahr gewählten Delegierten sind sowohl für die ordentliche als auch für die außerordentliche Hauptversammlung entsandt. 
§ 6
Bildung und Auflösung von IRV-Gruppen
 
 Die Bildung und Auflösung von IRV-Gruppen erfolgt nur durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes. Stimmt die einfache Mehrheit der betroffenen Mitglieder der Bildung oder Auflösung einer Gruppe zu, entscheidet der geschäftsführende Vorstand über den Antrag. Die Mitglieder können die Bildung einer Gruppe nicht selbst vollziehen. Ebenso wenig kann eine IRV-Gruppe sich selbst auflösen, oder der Gruppenvorstand im Namen der in der Gruppe zusammengefassten Vereinsmitglieder deren Austritt aus dem Verein erklären. 
 Im Falle einer Auflösung einer Gruppe fällt ihr Vermögen an den Verein zurück. Das Verfahren einer Gruppenauflösung wird in der Geschäftsordnung geregelt. 
§ 7
Aufsichtliche Maßnahmen
 
 Erfüllt eine Gruppe die ihr gegenüber dem Verein obliegenden Pflichten nicht, so kann der geschäftsführende Vorstand für die Zeit bis zur Behebung des Mangels an Stelle der IRV-Gruppe die erforderlichen Maßnahmen selbst vornehmen oder durch einen Beauftragten vornehmen lassen. 
 Gegen die Anordnung von Maßnahmen steht dem Vorstand der Gruppe die Beschwerde an den geschäftsführenden Vorstand zu. Kommt es hier zu keiner Einigung kann der Ehrenrat hierzu gehört werden. 
 Eine etwaige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 
§ 8
Mitgliedschaft
 
 Die Mitgliedschaft kann jede Person auf schriftlichen Antrag erwerben, bei Minderjährigen nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten; auch juristische Personen können Mitglied werden. 
 Familienangehörige können dem Verein als vollberechtigte Mitglieder beitreten und einen ermäßigten Beitrag entrichten, wenn sie mit dem Hauptmitglied in häuslicher Gemeinschaft leben. 
 Gleiches gilt für nicht verwandte Personen, die mit dem Hauptmitglied in häuslicher Gemeinschaft leben. 
 Über die Ablehnung eines Mitgliedsantrages entscheidet der geschäftsführende Vorstand. 
§ 9
Ende der Mitgliedschaft
 
 Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt, der jederzeit zum Ende des laufenden Kalenderjahres erklärt werden kann; dieses hat bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief an den geschäftsführenden Vorstand zu erfolgen, oder
b) durch Tod, oder
c) durch Ausschluss aus dem IRV e.V., den der geschäftsführende Vorstand entweder mit sofortiger Wirkung oder zu einem bestimmten Zeitpunkt erklären kann, falls das betroffene Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Das vom Ausschluss betroffene Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Ausschlusserklärung beim Ehrenrat Einspruch einlegen. Der Einspruch hat per eingeschriebenen Brief an den geschäftsführenden Vorstand zu erfolgen. Bei Einsprüchen hat das betroffene Mitglied einen angemessenen, vom Ehrenrat festzusetzenden Vorschuss auf die Unkosten zu leisten. Während der Einspruchsfrist und des Einspruchverfahrens ruht die Mitgliedschaft und die daraus resultierenden Rechte. Macht das Mitglied von seinem Einspruchsrecht keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschlussbeschluss.
 
 Ein Mitglied kann auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes ausgeschlossen werden bei einem Beitragsrückstand von über 2 Jahren. Die Zahlungspflicht bleibt bestehen. 
 Scheidet ein Hauptmitglied aus, dann scheiden automatisch alle ihm angeschlossenen Familienmitglieder gleichzeitig aus, es sei denn, dass ein ihm angeschlossenes Familienmitglied den Antrag stellt, Hauptmitglied zu werden und diesem Antrag stattgegeben wird. 
§ 10
Verweis, Verwarnung
 
 Verstößt ein Mitglied nach Ansicht des geschäftsführenden Vorstandes in einem minder schwerwiegenden Fall gegen die Vereinsinteressen, so steht es dem geschäftsführenden Vorstand frei auf Antrag einen schriftlichen Verweis oder eine Verwarnung auszusprechen. 
§ 11
Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
 Alle Mitglieder sind innerhalb ihrer Gruppe antragsberechtigt. 
 Alle Mitglieder können nach Vollendung des 18 Lebensjahres in jedes Amt gewählt werden. 
 Die Mitglieder sollen durch tatkräftige Mitarbeit den Zweck des Vereins fördern und die Bestimmungen des Vereins einhalten. 
 Die Hundezucht, -Haltung und - Ausbildung ist von den Mitgliedern gewissenhaft so zu betreiben, dass sie mit den Bestimmungen der Satzung und dem Tierschutzgesetz im Einklang stehen. 
 Die Würfe sind vom Mitglied in das Zuchtbuch des IRV einzutragen. Die Zuchtbestimmungen regelt die Zuchtordnung. 
§ 12
Ehrenämter
 
 Sämtliche Vereinsämter sind Ehrenämter. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
 Alle Auslagen, die zur Ausübung des Amtes notwendig sind, werden entsprechend der Regelungen in der Geschäftsordnung erstattet. 
§ 13
Beiträge und Gebühren
 
 Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein Beiträge und Gebühren. 
 Die Höhe wird in einer gesonderten Gebührenordnung geregelt, die von der Haupt­ver­sammlung verabschiedet wird. 
 Gruppen sind berechtigt, unabhängig vom IRV-Beitrag, einen Gruppenbeitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu erheben. (-> § 4) 
 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zahlungen aus Mitteln des Vereins. 
 Der jeweilige Jahresbeitrag muss bis spätestens 31.3 des laufenden Jahres entrichtet sein. 
§ 14
Vereinsorgane
 
 Die Organe des Vereins sind:
- Hauptversammlung
- Präsident
- Geschäftsführender Vorstand
- Gesamtvorstand
- Fachausschüsse
- Gruppenvorstände
- Gruppenmitgliederversammlung
 
§ 15
Die Hauptversammlung
 
 Die Hauptversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins. 
 Die Hauptversammlung findet jedes Jahr am letzten Samstag im April statt und ist vom 1. Vor­sitzenden schriftlich einzuberufen. Geladen werden vom ersten Vorsitzenden die Mitglieder des Gesamtvorstandes und über diese die Delegierten der IRV-Gruppen. Bei der Einladung sind Ort, Zeit und Tagesordnung anzugeben. Die Einladung muss vier Wochen vor Versammlung abgesandt werden. 
 Anträge müssen 2 Wochen vor der Versammlung in der Geschäftsstelle eingegangen sein. 
 Aufgaben der Hauptversammlung:
a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
b) Abberufung und Entlastung des Vorstandes auf Antrag
c) Bei Wahlen Auswahl eines Wahlausschusses aus den Reihen der Delegierten
d) Wahl des Präsidenten
e) Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand und Ehrenrat
f) Beschluss über Satzungsänderungen und Neufassungen
g) Beratung und Abstimmung von Anträgen
 
 Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Stimm­berechtigten. Bei Satzungsänderungen und Abwahlen ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. 
 Wahlen und Abwahlen sind grundsätzlich geheim 
 Über den Verlauf der Hauptversammlung ist entsprechend der Tagesordnung ein Ergebnis­protokoll zu führen. 
 Die Reisespesen der Delegierten werden aus den Gruppenkassen abgegolten. 
 Bei Notwendigkeit oder wenn 30 % der Mitglieder des Gesamtvorstandes die Durch­führung beantragen, ist vom 1. Vorsitzenden unter Anwendung von § 15 eine außerordentliche Jahres­haupt­versammlung einzuberufen. 
§ 16
Präsident
 
 Der oberste Repräsentant des Vereins ist der IRV-Präsident. Er repräsentiert den Verein in der Öffentlichkeit und hat Sitz und Stimme im geschäftsführenden Vorstand. 
 Er wird im ersten Wahlgang mit der absoluten Mehrheit der Stimmen durch die Hauptversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Ab dem zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit der Stimmen. 
 Er wird durch den 1. Vorsitzenden bei Abwesenheit vertreten. 
§ 17
Geschäftsführender Vorstand
 
 Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) der Präsident
b) der 1. Vorsitzende
c) der 2. Vorsitzende
d) der Schatzmeister
e) der Schriftführer
 
 Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Präsident und der 1. Vorsitzende; jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. Scheidet im Laufe einer Amtsperiode der Präsident oder der 1.Vorsitzende aus, so tritt der 2.Vorsitzende an die Stelle des Ausgeschiedenen. 
 Aufgaben:
a) Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und des Gesamtvorstandes.
B) Alle Angelegenheiten, die eine erfolgreiche und verantwortungsbewusste Führung und Leitung des Gesamtvereins erfordern, und die nicht durch Satzung anderen Organen des Vereins zugeordnet sind.
 
 Scheiden mehr als 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes aus, wählt der Gesamt­vorstand die Vorstandsmitglieder unverzüglich auf Vorschlag des geschäfts­führenden Vorstandes. Diese Wahl ist bei der nächsten Hauptversammlung zu bestätigen. 
 Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. 
 Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. 
§ 18
Gesamtvorstand
 
 Der Gesamtvorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und aus den Vorsitzenden der Gruppen. 
 Ist der Gruppenvorsitzende Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, so wird er durch den 2. Vorsitzenden der Gruppe vertreten. 
 Für die Arbeitsweise des erweiterten Vorstandes gelten die entsprechenden Bestimmungen aus § 17 sinngemäß. 
 Der Gesamtvorstand ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. 
§ 19
Fachausschüsse
 
 Zur Erfüllung seiner wichtigen Aufgaben unterhält der Verein Fachausschüsse. diese Fachausschüsse haben in ihrem Fachbereich Beschlussbefugnis. Beschlüsse der Fachausschüsse treten, nach Bestätigung durch den geschäftsführenden Vorstand, sofort in Kraft. 
 Fachausschüsse sind:
a) Gebrauchshundeausschuss
b) Zuchtausschuss
c) Ausstellungsausschuss
 
 Die Zusammensetzung der Ausschüsse wird durch den geschäftsführenden Vorstand bestimmt. 
§ 20
Hilfskräfte
 
 Hilfskräfte sind der Zuchtbuchführer, Angestellte und Honorarkräfte 
 Die Rechnungs- und Kassenprüfung erfolgt alljährlich durch die Bestellung eines vereidigten Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters. 
 Über Einstellung und Beauftragung sowie Entlohnung von Hilfskräften, entscheidet der geschäftsführende Vorstand. 
§ 21
Ehrenrat
 
 Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, welche auf der betreffenden Hauptversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. 
 Er entscheidet:
a) über Anträge auf Ausschluss eines Mitgliedes in der Rechtsmittelinstanz.
b) über Ehrenhändel zwischen Mitgliedern
c) bei Auseinandersetzungen zwischen Gruppenvorständen und Vereinsvorstand
 
 Zur Stellung von Anträgen ist jedes Mitglied berechtigt. Diese sind über den geschäfts­führenden Vorstand an den Vorsitzenden des Ehrenrates weiterzuleiten. 
 Entscheidungen des Ehrenrates sind endgültig. 
 Das Verfahren des Ehrenrats wird durch die Ehrenratsordnung geregelt. 
§ 22
Mitteilungsblatt
 
 Der Verein gibt ein Mitteilungsblatt heraus. Zu diesem Zweck bestellt Vorstand einen verant­wortlichen Schriftleiter. 
§ 23
Sprachformen
 
 Soweit in dieser Satzung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform. 
§ 24
Auflösung und Liquidation des Vereins
 
 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden. 
 Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten erschienen ist. 
 Ist die erste Versammlung nicht beschlussfähig, so ist vom 1. Vorsitzenden eine zweite einzuberufen. Diese Hauptversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit Dreiviertelmehrheit beschlussfähig, auf diese Erleichterung ist in der Einladung hinzuweisen. 
 Im Falle der Auflösung des Vereins hat der Vorstand, gemäß §26 BGB, die Liquidation durchzuführen. 
 Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen der Anstalt Wittekindshof Bad Oeynhausen zu. 
Stand: Neufassung vom 28.04.2001 

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