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IRV – Schutzhundprüfung

Prüfungsordnung
Stand: Stand Oktober 2013

Fährtenarbeit:

Vorbemerkungen
Diese Ausführungen gelten, insoweit nichts anderes angegeben wird, für alle Fährtenleistungen insgesamt. Bis auf die Fährte der Sch H I und FH I ist jede andere im Rahmen des IRV abgenommene Fährte eine Fremdfährte. Der Verlauf jeder Fährte wird vom Leistungsrichter oder einem von ihm bestimmten Vertreter in Anpassung an das Fährtengelände bestimmt. Entsprechend der für jede Prüfungsstufe vorgegebenen Länge, Anzahl der Gegenstände und Länge der Liegezeit, wird jede Fährte vom Grundsatz gleich gelegt.
Die Abgangsstelle der Fährte muss gut gekennzeichnet sein, durch ein Schild, das links neben der Abgangsstelle in den Boden gesteckt wird. Nachdem der Fährtenleger (Sch H I = Hundeführer) einen Augenblick verweilt hat, geht er den vom Richter vorgegebenen Weg und legt die Gegenstände entsprechend der Ausführungen für jede Prüfungsstufe an den entsprechenden Stellen ab ohne seine Gangart zu unterbrechen. Die Gegenstände müssen im Aussehen dem Gelände angepasst sein und dürfen die Größe einer Brieftasche nicht überschreiten. Sogenannte Suchpäckchen sind nie gestattet. Die Gegenstände müssen die Fährtenleger mindestens 30 Minuten vor dem Fährtenlegen bei sich tragen. Der letzte zur Verfügung stehende Gegenstand wird grundsätzlich am Ende jeder Fährte abgelegt. Bei Fremdfährten bleiben Hund und Hundeführer grundsätzlich in Deckung vom Fährtengelände. Weder Hund noch Hundeführer haben vom Verlauf der Fährte zu erfahren. Die Prüfung muss abgebrochen werden, wenn anders verfahren wird.
Nachdem die Fährte gelegt ist, entfernt sich der Fährtenleger in schneller Gangart von der Fährte und kommt abseits der Fährte zurück. Der Fährtenleger hat die Gegenstände nach Aufforderung vorher dem Leistungsrichter zu zeigen. Die Gegenstände sind auf die Fährte zu legen. Der Hund hat die Gegenstände entweder zu verweisen oder aufzunehmen, das entsprechende Verhalten ist dem Leistungsrichter vorher anzugeben.
Während der gesamten Fährtenarbeit ist jeglicher Zwang auf den Hund zu vermeiden.
Bei allen Fährtenübungen ist zu unterscheiden zwischen Fährtenfestigkeit, Fährtensicherheit und Fährtenreinheit. Der fährtenfeste Hund soll bestrebt sein, nicht durch Körperwitterung zu finden, sondern lediglich durch das Verfolgen von Fährtenwitterung. Er soll auf Hör- oder Sichtzeichen fährten, aber nicht stöbern. Zu beachten ist bei der Arbeit auf frischen Fährten, dass der Fährtenverlauf , wie er sich dem Auge darbietet - der Sichtverlauf - , nicht stets mit dem geruchlichen Verlauf - Riechverlauf - überein stimmt, wie er vom Hund wahrgenommen wird. Bei Seitenwind z. B. arbeitet der Hund mehr oder weniger seitwärts vom Sichtverlauf aus, nicht ständig gleichlaufend, sondern zuweilen in wechselnden Abständen, als Folge unregelmäßiger Luftbewegung (Geruchsschwelle). Das Bestreben des Hundes, nur Fährtenwitterung zu verfolgen, wird besonders beim Überschießen der Winkel ersichtlich. Das Überschießen ist aus diesem Grund kein Fehler, weil je nach Windrichtung und Windstärke die Fährtenwitterung über den Winkel hinausgetragen wird. Beim Überschießen der Winkel wird ersichtlich, ob der Hund nun wieder nach Fährtenwitterung strebt oder zu stöbern beginnt. Da der fährtenfeste Hund nicht gelernt hat, auf der Ansatzfährte zu verharren, wechselt er auf andere, besonders frischere Fährten, über. Der fährtensichere Hund soll auf der Ansatzfährte verharren, ohne auf andere, frischere Fährten überzuwechseln. Er hat dies gelernt auf Grund der jeder Fährte anhaftenden bestimmten Geruchseigenschaften, die sich von älteren und frischen Fährten unterscheidet. Bis zu einem Zeitunterschied von 3 bis 5 Minuten ist der fährtensichere Hund noch fähig, auf der Ansatzfährte zu verharren. Bei weniger Zeitunterschied wechselt auch der fährtensichere Hund auf fremde Fährten über. Der fährtenreine Hund soll in jedem Fall auf der Ansatzfährte verharren, also auch bei Gleichaltrigkeit anderer Fährten.

Schutzhundprüfung I:

Abteilung B und Abteilung C
Unterordnung und Schutzdienst
Diese werden entsprechend der Regelungen in Schutzhund A durchgeführt und bewertet.
 
» Schutzhundprüfung II
» Schutzhundprüfung III

 
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