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Der IRV
Aktuelles
Dies & Das

Satzung des IRV e. V.

§ 01 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen: Internationaler Rassehunde-Verband e.V. abgekürzt IRV e.V.
  2. Im internationalen Sprachgebrauch: International Pedigree Dog Federation (IPDF)
  3. Der Verein wurde am 13.03.69 gegründet, hat seinen Sitz in Löhne und wurde in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Bad Oeynhausen eingetragen.
  4. Für den Verein gilt nachfolgend die Bezeichnung "Verband"

§ 02 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 03 Zweck und Aufgaben

  1. Der Verband hat den Zweck, die Zucht von Rassehunden und die Ausbildung von Rasse- und Gebrauchshunden zu unterstützen und zu fördern.
  2. Der Verband übernimmt über dies hinaus für seine angeschlossenen IRV-Vereine und IRV-Gruppen im In- und Ausland eine nationale und internationale Dachverbandsfunktion.
  3. Der Verband führt ein Zuchtbuch für alle FCI anerkannten Rassen.
  4. Der Verband gibt einheitliche Bestimmungen für Zuchttauglichkeitsprüfungen, Körungen und Leistungsprüfungen heraus und sorgt für deren Einhaltung.
  5. Der Verband veranstaltet nationale und internationale Ausstellungen, Schauen und Leistungsprüfungen und vergibt im Rahmen dieser Veranstaltungen entsprechende Prädikate. Mit der Durchführung dieser Veranstaltungen können die IRV-Vereine und IRV-Gruppen des Verbandes betraut werden, angeschlossene Vereine von Nicht-Verbandsmitgliedern nur insofern, als sie ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verband im abgelaufenen Jahr nachgekommen sind.
  6. Der Verband bildet aus und ernennt sachverständige Zuchtwarte, Helfer im Schutzdienst, Ausbildungswarte, Formbewerter- und Zuchtrichter, sowie Richter im Leistungswesen und Körmeister.
  7. Der Verband vertritt die gemeinsamen Interessen aller Mitglieder, IRV-Vereine, IRV-Gruppen, angeschlossenen Vereine und Züchter gegenüber Behörden, der Öffentlichkeit und allen Vereinigungen oder Zusammenschlüssen des Hundsports.
  8. Der Tätigkeitsbereich des Verbandes ist unbegrenzt.
  9. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
    Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 04 Vereine und Gruppen des IRV

  1. Der Verband ist in IRV-Vereine und IRV-Gruppen gegliedert.
  2. Die IRV-Vereine sind rechtsfähige Vereine, die in ihrem Gebiet den allgemeinen Verbandszweck fördern. Sie haben die ihnen durch die IRV-Satzung und die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes oder der Hauptversammlung übertragenen Aufgaben zu erledigen.
  3. Vereine von Nichtmitgliedern des Verbandes, die dem Verband angeschlossen sind, sind in Abstimmungsfragen den IRV-Vereinen gleichgestellt, sofern sie ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verband im abgelaufenen Jahr nachgekommen sind.
  4. Die IRV-Gruppen sind nichtrechtsfähige Vereine oder Zusammenschlüsse von IRV-Mitgliedern in einem regionalen Bereich.
  5. Ein Mitglied gehört - soweit IRV-Vereine oder IRV-Gruppen vorhanden sind - im allgemeinen dem IRV-Verein oder der IRV-Gruppe an, in deren Bereich das Mitglied seinen Wohnsitz hat, sofern das Mitglied keine Zugehörigkeit zu einem anderen IRV-Verein oder einer anderen IRV-Gruppe wünscht.
  6. Die IRV-Gruppen arbeiten nach einer für alle IRV-Gruppen einheitlichen Gruppenordnung.
  7. Jeder IRV-Verein oder IRV-Gruppe wählt seinen eigenen Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenführer und dem Schriftführer für 4 Jahre auf der entsprechenden Jahreshauptversammlung der IRV-Gruppe oder des IRV-Vereins, die in den ersten beiden Monaten des Jahres stattfinden sollte. Für die Kassenabrechnung der IRV-Gruppen sind der Kassenführer und der Gruppenvorsitzende verantwortlich.
  8. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben steht es den IRV-Gruppen und IRV-Vereinen frei, unabhängig von IRV-Beitrag, einen Mitgliedsbeitrag zu erheben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung der IRV-Gruppe oder des IRV-Vereins. Über diese Mittel verfügen die IRV-Gruppenvorstände eigenverantwortlich, über Mittel, die den IRV-Gruppen vom Hauptverband überlassen werden nur treuhänderisch. Die IRV-Gruppenvorsitzenden und Kassenführer haben zu gewährleisten, dass die Bücher mit den Belegen dem Schatzmeister des Vereins jährlich, außerdem auf Verlangen jederzeit, sowie bei Gruppenauflösung zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden. Für jede Ausgabe aus Mitteln des Hauptverbandes muss eine Ermächtigung für Grund und Höhe vorhanden sein, oder nachträglich vom geschäftsführenden Vorstand erteilt werden Das gilt auch für jede Veräußerung von den Gruppen zu Verfügung gestellten Gegenständen, wenn sie aus Mitteln des Hauptverbandes angeschafft wurden. Die Gesamtabrechnung der Gruppe fließt in die Jahresbilanz des Verbandes mit ein und ist somit über den Verband steuerlich abzurechnen. Der Gruppenvorstand haftet selbst, wenn der geschäftsführende Vorstand die Handlung nicht genehmigt und für etwaige Beanstandungen durch die Steuerbehörde.
  9. Umwandlung von IRV-Gruppen in IRV-Vereine!
    Dem Antrag zur Umwandlung ist die vorgesehene IRV-Vereinssatzung beizufügen. Die Umwandlung bedarf der schriftlichen Genehmigung durch den Verband und gilt nur in Verbindung mit der vom Verband genehmigten IRV-Vereinssatzung. Mit der Umwandlung erlischt die IRV-Gruppe. Der IRV-Verein übernimmt die Verpflichtungen der IRV-Gruppe gegenüber dem Verband, den Behörden und sonstigen Gläubigern. Kommt der IRV-Verein den Verpflichtungen gegenüber dem Verband nicht nach oder ändert die Satzung gegenüber der Antragsvorlage ohne Zustimmung des Verbandes, erlischt die Genehmigung, damit auch die Umwandlung.
  10. Der Zuchtwart, wird auf Vorschlag des IRV-Vereins oder der IRV-Gruppe durch den Verband nach bestandener Prüfung bestätigt. Für seine fachliche Tätigkeit ist er nur dem Hauptverband gegenüber verantwortlich. Der Hauptverband kann einen Zuchtwart unter Angabe der Gründe jederzeit wieder abberufen. Der Zuchtwart untersteht disziplinarisch dem jeweiligen IRV-Vereins- oder Gruppenvorsitzenden. Von diesem kann dem Zuchtwart jederzeit unter Angabe der Gründe die Tätigkeitserlaubnis für das Gruppen- oder Vereinsgebiet entzogen werden. Im Falle der Abberufung muss der Zuchtwart seinen Zuchtwartausweis zurückgeben.

§ 05 Delegierte der Mitglieder für die Hauptversammlung

  1. Die IRV-Vereine, IRV-Gruppen mit Vorstand und angeschlossenen Vereine entsenden 2 Mitglieder als Delegierte, wobei einer davon der 1.Vorsitzende oder der Stellvertreter sein sollte.
  2. Die IRV-Gruppen ohne Vorstand können mit Zustimmung von 10 % der Mitglieder ein Mitglied als Delegierten bestimmen und in die Hauptversammlung entsenden.
  3. IRV-Gruppen, IRV-Vereine oder angeschlossene Vereine von Nichtmitgliedern des Verbandes, die mehr als 100 Mitglieder haben, können zusätzlich einen Delegierten entsenden.
    Die Delegierten werden sowohl für die ordentliche als auch für die außerordentliche Hauptversammlung entsandt.
  4. Stichtag für Nr.2 und Nr.3 ist der 1.Januar des Jahres in dem die Hauptversammlung des Verbandes stattfindet.

§ 06 Bildung und Auflösung von IRV-Gruppen und IRV-Vereinen

  1. Die Bildung von IRV-Gruppen sowie die Auflösung von IRV-Gruppen erfolgt nur durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes. Stimmt die einfache Mehrheit der betroffenen Mitglieder der Bildung oder Auflösung einer IRV-Gruppe zu, entscheidet der geschäftsführende Vorstand über den Antrag. Die Mitglieder können die Bildung einer IRV-Gruppe nicht selbst vollziehen. Ebenso wenig kann eine IRV-Gruppe sich selbst auflösen, oder der Gruppenvorstand im Namen der in der Gruppe zusammengefassten Gruppenmitglieder deren Austritt aus dem Verband erklären.
  2. Im Falle einer Auflösung einer Gruppe fällt ihr Vermögen an den Verband zurück. Das Verfahren einer Gruppenauflösung wird in der Geschäftsordnung geregelt.
  3. Der Gründung eines IRV-Vereines ist durch den IRV-Vorstand für den Fall, dass keine Widersprüche zu der vorliegenden Satzung vorhanden sind, zuzustimmen.

§ 07 Aufsichtliche Maßnahmen

  1. Erfüllt eine Gruppe die ihr gegenüber dem Verband obliegenden Pflichten nicht, so kann der geschäftsführende Vorstand bis zur Behebung des Mangels die erforderlichen Maßnahmen selbst vornehmen oder durch einen Beauftragten vornehmen lassen.
  2. Erfüllt ein IRV-Verein oder ein angeschlossener Verein die ihm gegenüber dem Verband obliegenden Pflichten nicht, so kann der Geschäftsführer des Verbandes Sanktionen gegen den IRV-Verein oder den angeschlossenen Verein verhängen.
  3. Gegen die Anordnung von Maßnahmen steht dem Vorstand der Gruppe die Beschwerde an den geschäftsführenden Vorstand zu. Kommt es hier zu keiner Einigung kann der Ehrenrat hierzu gehört werden.
  4. Gegen Maßnahmen nach 2. kann Beschwerde beim geschäftsführenden Vorstand des Verband eingelegt werden. Kommt es hier zu keiner Einigung, entscheidet der Ehrenrat über die Beschwerde.
  5. Eine etwaige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 08 Geschäftsjahr

  1. Die Mitgliedschaft kann jede Person auf schriftlichen Antrag erwerben, bei Minderjährigen nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten; auch juristische Personen können Mitglied werden.
  2. Familienangehörige können dem Verband als vollberechtigte Mitglieder beitreten und einen ermäßigten Beitrag entrichten, wenn sie mit dem Hauptmitglied in häuslicher Gemeinschaft leben.
  3. Gleiches gilt für nicht verwandte Personen, die mit dem Hauptmitglied in häuslicher Gemeinschaft leben.
  4. Über die Ablehnung eines Mitgliedsantrages entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
  5. Durch die Mitgliedschaft im Verband wird jedes Mitglied gleichzeitig Mitglied in einem IRV-Verein, sofern der IRV-Vereinsvorstand zustimmt, oder einer IRV-Gruppe seiner Wahl oder bei Wahlverzicht seiner Zuordnung.

§ 09 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    durch freiwilligen Austritt, der jederzeit zum Ende des laufenden Kalenderjahres erklärt werden kann. Dies hat bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief an den geschäftsführenden Vorstand zu erfolgen, oder
    durch Tod, oder
    durch Ausschluss aus dem IRV e.V., den der geschäftsführende Vorstand entweder mit sofortiger Wirkung oder zu einem bestimmten Zeitpunkt erklären kann, falls das betroffene Mitglied in erheblichem Maße gegen die Verbandsinteressen verstoßen hat. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Das vom Ausschluss betroffene Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Ausschlusserklärung beim Ehrenrat Einspruch einlegen. Der Einspruch hat per eingeschriebenen Brief an den geschäftsführenden Vorstand zu erfolgen. Bei Einsprüchen hat das betroffene Mitglied einen angemessenen, vom Ehrenrat festzusetzenden Vorschuss auf die Unkosten zu leisten. Während der Einspruchsfrist und des Einspruchverfahrens ruht die Mitgliedschaft und die daraus resultierenden Rechte. Macht das Mitglied von seinem Einspruchsrecht keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschlussbeschluss.
  2. Ein Mitglied kann auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes ausgeschlossen werden bei einem Beitragsrückstand von über 2 Jahren. Die Zahlungspflicht bleibt bestehen.
  3. Scheidet ein Hauptmitglied aus, dann scheiden automatisch alle ihm angeschlossenen Familienmitglieder gleichzeitig aus, es sei denn, dass ein ihm angeschlossenes Familienmitglied den Antrag stellt, Hauptmitglied zu werden und diesem Antrag stattgegeben wird.
  4. Scheidet ein Mitglied aus, scheidet es gleichzeitig auch aus dem IRV-Verein oder der IRV-Gruppe aus.

§ 10 Verweis, Verwarnung

  1. Verstößt ein Mitglied nach Ansicht des geschäftsführenden Vorstandes in einem minder schwerwiegenden Fall gegen die Verbandsinteressen, so steht es dem geschäftsführenden Vorstand frei auf Antrag einen schriftlichen Verweis oder eine Verwarnung auszusprechen.

§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind innerhalb ihres IRV-Vereins oder ihrer IRV-Gruppe antragsberechtigt.
  2. Alle Mitglieder können nach Vollendung des 18.Lebensjahres in jedes Amt gewählt werden.
  3. Die Mitglieder sollen durch tatkräftige Mitarbeit den Zweck des Verbands fördern und die Bestimmungen des Verbands einhalten.
  4. Die Hundezucht, -Haltung und - Ausbildung ist von den Mitgliedern gewissenhaft so zu betreiben, dass sie mit den Bestimmungen der Satzung und dem Tierschutzgesetz im Einklang stehen.
  5. Die Würfe sind vom Mitglied an das Zuchtbuchamt des IRV zu melden. Die Zuchtbestimmungen regelt die Zuchtordnung.

§ 12 Ehrenämter

  1. Sämtliche Verbandsämter sind Ehrenämter. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Alle Auslagen, die zur Ausübung des Amtes notwendig sind, werden entsprechend der Regelungen in der Geschäftsordnung erstattet.

§ 13 Beiträge und Gebühren

  1. Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verband Beiträge und Gebühren.
  2. Die Höhe wird in einer gesonderten Gebührenordnung geregelt, die von der Hauptversammlung verabschiedet wird.
  3. Die Gruppen und IRV-Vereine sind berechtigt, unabhängig vom IRV-Beitrag, einen Gruppen- oder Mitgliedsbeitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu erheben. (-> § 4)
  4. Mittel des Verbands dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zahlungen aus Mitteln des Verbands.
  5. Der jeweilige Jahresbeitrag muss bis spätestens 31.3 des laufenden Jahres entrichtet sein.

§ 14 Verbandsorgane

  1. Hauptversammlung
  2. Präsident
  3. Geschäftsführender Vorstand
  4. Gesamtvorstand
  5. Fachausschüsse
  6. IRV-Gruppen- oder IRV-Vereinsvorstände
  7. IRV-Gruppen- oder IRV-Vereinsmitgliederversammlung

§ 15 Die Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins.
  2. Die Hauptversammlung findet im 1.Halbjahr des Kalenderjahres statt und ist vom Vorstand einzuberufen. Geladen werden die Mitglieder des Gesamtvorstandes und über diese die Delegierten der IRV-Gruppen, der IRV-Vereine und der angeschlossenen Vereine. Bei der Einladung sind Ort, Zeit und Tagesordnung anzugeben. Die Einladung muss 4 Wochen vor der Versammlung abgesendet werden.
  3. Anträge müssen 2 Wochen vor der Versammlung in der Geschäftsstelle eingegangen sein.
  4. Aufgaben der Hauptversammlung:
    1. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
    2. Abberufung und Entlastung des Vorstandes auf Antrag
    3. Bei Wahlen Auswahl eines Wahlausschusses aus den Reihen der Delegierten
    4. Wahl des Präsidenten
    5. Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand und Ehrenrat
    6. Beschluss über Satzungsänderungen und Neufassungen
    7. Beratung und Abstimmung von Anträgen
  5. Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Satzungsänderungen und Abwahlen ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
  6. Wahlen und Abwahlen sind grundsätzlich geheim.
  7. Über den Verlauf der Hauptversammlung ist entsprechend der Tagesordnung ein Ergebnisprotokoll zu führen.
  8. Die Reisespesen der Delegierten werden aus den Gruppen-oder Vereinskassen abgegolten.
  9. Bei Notwendigkeit oder wenn 30 % der Mitglieder des Gesamtvorstandes die Durchführung beantragen, ist unter Anwendung von § 15 eine außerordentliche Jahreshauptversammlung vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen.

§ 16 Präsident

  1. Der oberste Repräsentant des Verbands ist der IRV-Präsident. Er repräsentiert den Verband in der Öffentlichkeit und hat Sitz und Stimme im geschäftsführenden Vorstand.
  2. Er wird im ersten Wahlgang mit der absoluten Mehrheit der Stimmen durch die Hauptversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Ab dem zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit der Stimmen.
  3. Er wird durch den 1. Vorsitzenden bei Abwesenheit vertreten.

§ 17 Geschäftsführender Vorstand

  1. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
    der Präsident
    der 1. Vorsitzende
    der 2. Vorsitzende
    der Schatzmeister
    der Schriftführer
  2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Präsident und der 1. Vorsitzende; jeder von ihnen vertritt den Verband einzeln.Scheidet im Laufe einer Amtsperiode ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes aus, so beschließt der geschäftsführende Vorstand die kommissarische Einsetzung eines anderen IRV-Mitglieds in dieses Amt. Die kommissarische Einsetzung gilt nur bis zur nächsten IRV-Hauptversammlung, auf der eine ordentliche Wahl des betreffenden Mitglieds des geschäftsführenden Vorstandes erfolgen muss.
  3. Aufgaben: Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und des Gesamtvorstandes. Alle Angelegenheiten, die eine erfolgreiche und verantwortungsbewusste Führung und Leitung des Verbandes erfordern, und die nicht durch Satzung anderen Organen des Verbandes zugeordnet sind
  4. Protokolle: Protokollführung durch den gewählten Schriftführer. Unterschriftsbestätigung durch den 1.Vorsitzenden und den Schriftführer.
  5. Scheidet im Laufe einer Amtsperiode mehr als 1 Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes aus, so beschließt der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit die kommissarische Einsetzung anderer IRV- Mitglieder in diese Ämter. Die Beschlussfassung muß innerhalb von 4 Wochen nach Absendung der Aufforderung zur Stimmabgabe durch die IRV-Geschäftsstelle erfolgen. Die Stimmabgabe kann schriftlich erfolgen. Die kommissarische Einsetzung gilt nur bis zur nächsten IRV-Hauptversammlung, wo eine ordentliche Wahl der kommissarisch ersetzten Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands erfolgen muss.
  6. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  7. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.

§ 18 Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und aus den Vorsitzenden der Gruppen und IRV-Vereine.
  2. Ist der IRV-Gruppen- oder IRV-Vereinsvorsitzende Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, so wird er durch den 2. Vorsitzenden der IRV-Gruppe oder des IRV-Vereins vertreten.
  3. Für die Arbeitsweise des erweiterten Vorstandes gelten die entsprechenden Bestimmungen aus § 17 sinngemäß.
  4. Der Gesamtvorstand ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

§ 19 Fachausschüsse

  1. Zur Erfüllung seiner wichtigen Aufgaben unterhält der Verband Fachausschüsse. Diese Fachausschüsse haben in ihrem Fachbereich Beschlussbefugnis. Beschlüsse der Fachausschüsse treten, nach Bestätigung durch den geschäftsführenden Vorstand, sofort in Kraft. Erfolgt innerhalb von 4 Wochen nach Zusendung an die IRV-Geschäftsstelle kein Einwand seitens des geschäftsführenden Vorstands, treten die Beschlüsse in Kraft.
  2. Fachausschüsse sind:
    • Gebrauchshundeausschuss
    • Zuchtausschuss
    • Ausstellungsausschuss
  3. Die Zusammensetzung der Ausschüsse wird durch den geschäftsführenden Vorstand bestimmt.

§ 20 Hilfskräfte

  1. Hilfskräfte sind der Zuchtbuchführer, Angestellte und Honorarkräfte
  2. Die Rechnungs- und Kassenprüfung erfolgt alljährlich durch die Bestellung eines vereidigten Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters.
  3. Über Einstellung und Beauftragung sowie Entlohnung von Hilfskräften, entscheidet der geschäftsführende Vorstand

§ 21 Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, welche auf der betreffenden Hauptversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Er entscheidet:
    • über Anträge auf Ausschluss eines Mitgliedes in der Rechtsmittelinstanz.
    • über Ehrenhändel zwischen Mitgliedern
    • bei Auseinandersetzungen zwischen Gruppen- oder IRV-Vereinsvorständen und Verbandsvorstand
  3. Zur Stellung von Anträgen ist jedes Mitglied berechtigt. Diese sind über den geschäftsführenden Vorstand an den Vorsitzenden des Ehrenrates weiterzuleiten.
  4. Entscheidungen des Ehrenrates sind endgültig.
  5. Das Verfahren des Ehrenrats wird durch die Ehrenratsordnung geregelt.

§ 22 Mitteilungsblatt

  1. Der Verband gibt ein Mitteilungsblatt heraus. Zu diesem Zweck bestellt der Vorstand bei Bedarf einen verantwortlichen Schriftleiter.

§ 23 Sprachformen

  1. Soweit in dieser Satzung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.

§ 24 Auflösung und Liquidation des Verbands

  1. Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der erschienenen Delegierten beschlossen werden.
  2. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten erschienen ist.
  3. Ist die erste Versammlung nicht beschlussfähig, so ist vom geschäftsführenden Vorstand eine zweite einzuberufen.
    Diese Hauptversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit Dreiviertelmehrheit beschlussfähig, auf diese Erleichterung ist in der Einladung hinzuweisen.
  4. Im Falle der Auflösung des Verbandes hat der Vorstand, gemäß §26 BGB, die Liquidation durchzuführen.
  5. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen der Anstalt "Wittekindshof" Bad Oeynhausen zu.

Stand: Neufassung 16.04.2011

 
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